Zur Dualität des Arbeitsschutzsystems
Wesentlicher Bestandteil des dualen Arbeitsschutzsystems (hier Präventionsauftrag genannt) ist der Erlass von Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie deren Durchführung. Dieser Auftrag ist der staatlichen Seite und der gesetzlichen Unfallversicherung durch Rechtsvorschriften übertragen.
Für den Bund und die Länder ergibt sich der Auftrag zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit aus der grundgesetzlichen Aufgaben- und Kompetenzverteilung (Artikel 1 Abs. 1 und 3, Artikel 2 Abs. 2 Satz 1, Artikel 74 Nr. 12, Artikel 80 und 83 des Grundgesetzes).
Die Unfallversicherungsträger nehmen ihre Präventionsaufgaben im Rahmen ihrer Sozialversicherungsaufgabe als rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung wahr (§§ 29 ff. SGB IV; § 1 Nr. 1,§§ 14 ff. SGB VlI). Von diesen Rechtsetzungskompetenzen haben sowohl der Staat als auch die Unfallversicherungsträger in der Vergangenheit regen Gebrauch gemacht, so dass über Jahrzehnte ein umfangreiches Vorschriften- und Regelwerk entstanden ist.
Auch auf europäischer Ebene wurden zur Gestaltung eines sozialen Europas in der jüngsten Vergangenheit erhebliche Anstrengungen zur Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit unternommen. Dieser europäische Harmonisierungsprozess führte zu einer Reihe von europäischen Richtlinien, die in die jeweiligen nationalen Rechtssysteme umgesetzt wurden. In Deutschland wurden dazu insbesondere das Arbeitsschutzgesetz und die zugehörigen Rechtsverordnungen erlassen; damit wurde gleichzeitig der Grundstein für ein umfassendes und modernes staatliches Arbeitsschutzrecht gelegt.
Mit der Erweiterung ihres Präventionsauftrags hat auch die Unfallversicherung mit der Modernisierung ihres Satzungsrechts begonnen.