Hilfsmittel zur Entlastung des Rückens
Pflegehilfsmittel erleichtern die häusliche Pflege und verringern Belastungen
Das Bewegen von Pflegepatienten wird erleichtert, wenn „kleine“ Hilfsmittel sachgerecht eingesetzt werden. Neben Rollstühlen, höhenverstellbaren Betten oder verschiedenen Liftern gibt es eine Reihe von Pflegehilfsmitteln, die beim Bewegen von Patienten den Rücken erheblich entlasten können.
Auf Anti-Rutsch-Matten kann der Patient nicht wegrutschen, Bettleitern helfen ihm bei Aufrichten des Oberkörpers. Drehscheiben, Haltegürtel, Gleitmatten, Rutschbretter und Stecklaken erleichtern das Lagern und Umsetzen z.B. vom Bett in den Rollstuhl.
Die Hilfsmittel sind handlich und gut zu transportieren und daher gerade für die häusliche Krankenpflege gut geeignet.
Folgende Aspekte müssen beim Einsatz berücksichtigt werden:
- Überprüfung, welches das richtige Hilfsmittel für den beabsichtigten Bewegungsablauf ist
- die Handhabung des Hilfsmittels muss von der Pflegekraft vorher geübt werden
- dem Patienten genügend Zeit geben, das Hilfsmittel kennen zulernen und den Zweck des Einsatz erklären.
Pflegehilfsmittelbeschaffung
Pflegebedürftige haben Anspruch auf die Versorgung mit solchen Hilfsmitteln, die dazu beitragen, die Pflege zu erleichtern, die Beschwerden zu lindern oder eine selbständige Lebensführung / Mobilität zu ermöglichen. Jeder Pflegende kann selbst in Unterstützung des ambulanten Pflegedienstes die Pflegehilfsmittel ohne Rezept des Hausarztes beantragen.
Die Pflegekasse überprüft nach Antragstellung die Notwendigkeit der Versorgung mit Pflegehilfsmitteln unter Beteiligung einer Pflegefachkraft oder des MDKs. Dabei werden die individuellen Bedürfnisse und Verhältnisse des Versicherten berücksichtigt.
Bei der Einstufung in die angemessene Pflegestufe, weist häufig der Medizinische Dienst (MDK) auf individuelle sinnvolle Hilfsmittel oder technische Hilfen hin. Diese Empfehlungen des MDK gelten bei den Pflegekassen automatisch als Anträge.
Für Pflegebedürftige, die wegen einer Erkrankung häusliche Krankenpflege nach dem SGB V erhalten, haben Anspruch auf die Versorgung mit Hilfsmittel z.B. Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücke, orthopädische und anderen Hilfsmitteln (gemäß § 33 SGB V). Eine ärztliche Verordnung ist notwendig.
Die Spitzenverbände der Krankenkassen (gemäß § 128 SGB V) haben ein Hilfsmittelverzeichnis und die Spitzenverbände als Anlage ein Pflegehilfsmittelverzeichnis erstellt, in dem die von der Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung und/oder der Sozialen Pflegeversicherung umfassten Produkte aufgeführt werden. (Vgl. § 128 SGB V und § 78 SGB XI) Das heißt, hier sind die Hilfsmittel ausgewiesen, die durch Festbeträge vergütet werden und die Hilfsmittel, die für eine leihweise Überlassung geeignet sind.
§ 40 SGB XI Pflegehilfsmittel und technische Hilfen
§ 78 SGB XI Verträge über Pflegehilfsmittel
|
Das Pflegehilfsmittelverzeichnis besteht aus sechs Produktgruppen:
- Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege (50)
- Pflegehilfsmittel zur Körperpflege/Hygiene (51)
- Pflegehilfsmittel zur selbständigeren Lebensführung/Mobilität (52)
- Pflegehilfsmittel zur Linderung von Beschwerden (53)
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (54)
- Sonstige Pflegehilfsmittel (98)
Nicht jedes Hilfsmittel ist für jeden Pflegebedürftigen sinnvoll und richtig. Eine individuelle Beratung ist die Voraussetzung für die richtige Auswahl. Alle Hilfsmittel sind über den Fachhandel zu beziehen und werden auch in der Regel auf Anfrage demonstriert oder auch probeweise zur Verfügung gestellt.
Beratungen bieten außerdem betreuende Ärzte, Physio- oder Ergotherapeuten und die Sanitätshäuser an.