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Gastronomie - Jugendarbeitsschutz

Viele Jugendliche wollen sich in der Gastronomie ein paar Euro zusätzlich verdienen oder sind als Auszubildende im Gaststättengewerbe beschäftigt.
Für Sie als Arbeitgeber ist es wichtig zu wissen, dass Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre durch das Jugenarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) vor Überforderung und Schädigung ihrer Gesundheit durch Gefahren am Arbeitsplatz besonders geschützt werden.
Das Gesetz beinhaltet eine Reihe von Beschäftigungsverboten und Arbeitszeitregelungen.

Beschäftigungsverbote
Kinder unter 13 Jahren dürfen generell nicht beschäftigt werden. Ab dem 13. Lebensjahr sind leichte und geeignete Tätigkeiten zugelassen.
Vollzeitschulpflichtige Jugendliche über 15 Jahre können während der Schulferien 4 Wochen im Kalenderjahr arbeiten (§ 5 JArbSchG).
Akkordarbeit, tempoabhängige Arbeit und Arbeit unter Tage sind für Kinder und Jugendliche untersagt. Ausnahmeregelungen finden Sie in den §§ 23 und 24 JArbSchG.

Arbeitszeitregelung
Für Jugendliche unter 18 Jahren liegt die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit (ohne Ruhepausen) bei 8 Stunden bzw. bei 8,5 Stunden (bei entsprechendem Ausgleich) begrenzt auf die 5-Tage-Woche.

Ruhepausen sind wie folgt festgelegt:

  • 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis sechs Stunden
  • 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden
     

Die Schichtzeit (Arbeitszeit plus Ruhepausen) ist in der Gastronomie bei 11 Stunden festgelegt.

Im Gaststättengewerbe können die Jugendlichen in der Zeit von 6:00 bis 22:00 Uhr beschäftigt werden.

Samstags-, Sonn- und Feiertagsbeschäftigung ist für Jugendliche in der Gastronomie erlaubt. Bei der Beschäftigung an diesen Tagen muss die 5-Tage-Woche durch einen Ersatzruhetag an einem berufsschulfreien Arbeitstag in der selben oder folgenden Woche garantiert sein.

Ein Arbeitstag im Gaststättengewerbe ist sowohl ein Werktag als auch ein Feiertag.
In Betrieben mit einem Betriebsruhetag kann die Freistellung auf diesen Tag (wenn er berufsschulfrei ist) gelegt werden.

Jeder 2. Samstag und Sonntag, mindestens aber 2 Samstage und Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei sein.

Eine Beschäftigung folgender gesetzlicher Feiertage ist nicht erlaubt: 25. Dezember; 1. Januar; am ersten Osterfeiertag und am 1. Mai.

In der Systemgastronomie gibt es zusätzlich abgeschlossene Tarifverträge zur Arbeitszeitregelung.

Nähere Informationen finden Sie bei der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten. www.ngg.net und bei den verschiedenen Verbänden der Gastronomie www.abseits.de/verbaende

Zum Weiterlesen:

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