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Gastronomie - Mutterschutzgesetz

Das Gesetz enthält Anforderungen an die Gestaltung des Arbeitsplatzes, Beschäftigungsverbote (Schutzfristen 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt), Regellungen zur Durchführung der Arbeit und zum Arbeitsablauf, Vorschriften über Leistungen z.B. Entgeltschutz, Mutterschaftsgeld, Regellungen über den Mutterschaftsurlaub und ein Kündigungsverbot.

Gestaltung des Arbeitsplatzes (§ 2)

  • Bei der Einrichtung und Unterhaltung des Arbeitsplatzes einschließlich der Maschinen, Geräte und Werkzeuge sind Maßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit der werdenden und stillenden Mütter zu treffen.
     
  • Beispiele:
    Bei Steharbeitsplätzen muss der werdenden oder stillenden Mutter eine Sitzgelegenheit zum Ausruhen zur Verfügung gestellt werden.
    Bei ausschließlich sitzenden Tätigkeiten hat der Arbeitgeber für Möglichkeiten zur Unterbrechung der Arbeit zu sorgen.
     

Beschäftigungsverbote (§§ 3; 4 und 6)

  • Werdende Mütter dürfen 6 Wochen vor der Entbindung und 8 Wochen nach der Entbindung (bei Frühgeburten und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von 12 Wochen) nicht beschäftigt werden.
     
  • Werdende Mütter dürfen keine schwere körperliche Arbeit verrichten (regelmäßige Lasten von mehr als 5 Kilogramm oder gelegentliche Lasten von mehr als 10 Kilogramm).
     
  • Werdende Mütter dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden von denen schädliche Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen, Strahlen, Staub, Gasen, Dämpfen, Hitze, Kälte, Nässe, Erschütterung oder Lärm ausgehen.
    Die Beschäftigung werdender Mütter in Akkord- und Fließarbeit mit vorgeschriebenen Tempo ist nicht gestattet.
     

Mehr-, Nachts-, Sonntags- und Feiertagsarbeit (§ 8)

Werdende und stillende Mütter dürfen nicht:

  • mit Mehrarbeit belastet,
  • in der Nacht zwischen 20:00 bis 6:00 Uhr arbeiten,
  • an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden.


Ausnahmen sind in Gast- und Schankwirtschaften und im Beherbergungswesen.

  • werdende Mütter können in den ersten 4 Monaten bis 22:00 Uhr tätig sein
  • an Sonn- und Feiertagen können werdende Mütter arbeiten, wenn in jeder Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe gewährt wird.
     

Zum Weiterlesen:

Service

Förderung