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Gastronomie - Getränkeschankanlage

Betreiben einer Getränkeschankanlage
Getränkeschankanlagen sind Anlagen, aus denen mit oder ohne Überdruck, Getränke wie Bier, Fruchtsäfte, Cola usw. aus Getränke- oder Grundstoffbehältern ausgeschenkt werden.Nach dem Gerätesicherheitsgesetz (GSG) § 2 Abs. 2a zählen Schankanlagen zu den überwachungsbedürftigen Anlagen.

Die Notwendigkeit zur Überwachung ergibt sich insbesondere:

  • aus den Gefahren durch den Einsatz von hochverdichteten Gasen Kohlendioxid (CO2), Stickstoff (N2) oder aus dem Gemisch der beiden Gase (Explosionsgefahr, Erstickungsgefahr)
     
  • aus einer Gesundheitsschädigung aufgrund von Verunreinigungen durch Keime (Lebensmittelvergiftung)


Rechtsgrundlagen für das Betreiben einer Getränkeschankanlage

  • Das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz  (GPSG) löste am 1. Mai 2004 in Deutschland aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten vom 9. Januar 2004 (BGBl. I 2004, 2) das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und das Gerätesicherheitsgesetz (GSG) ab. Dieses Gesetz gilt für das Inverkehrbringen und Ausstellen technischer Arbeitsmittel und überwachungsbedürftiger Anlagen.
     
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
    Gilt für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber und überwachungsbedürftigen Anlagen z.B. Druckbehälter durch die Mitarbeiter.
     
  • Schankanlagenverordnung (SchankV)
    Die Verordnung regelt die Inbetriebnahme, das Betreiben, die Reinigung und die wiederkehrende Prüfung von Getränekschankanlagen
     
  • Technische Regeln für Getränkeschankanlagen (TRSK)
    TRSK – sind allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Getränkeschankanlagenverordnung und stellen den Stand der Technik dar und sind Maßstab für die Erfüllung der Anforderungen der Getränkeschankanlagenverordnung
     

Hinweis:
Die Getränkeschankanlagenverordnung (SchankV) gibt es auch noch im Jahr 2003 - entgegen anderslautender Berichte. Allerdings seit dem 1. Januar in geänderter Form.

  • Die Prüfung vor Inbetriebnahme und die wiederkehrende Prüfung (alle 2 Jahre) bleiben noch bis 30. Juni 2005 vorgeschrieben. Allerdings muss nur noch die Hygiene der Schankanlage durch einen Sachkundigen geprüft werden.
     
  • Für alle Sicherheitsaspekte der Schankanlage ist jetzt allein der Unternehmer verantwortlich. Dazu muss er die mögliche Gefahren beim Betrieb ermitteln und die richtigen Maßnahmen festlegen und durchführen. Der Unternehmer kann mit dieser Gefährdungsbeurteilung aber auch einen Sachkundigen beauftragen.
     
  • Ebenfalls weiter vorgeschrieben sind die sicherheitstechnische Prüfung nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme, sowie regelmäßige Überprüfungen. Die Fristen ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Allerdings dürfen diese Prüfungen jetzt auch Personen durchführen, die durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit die erforderlichen Fachkenntnisse besitzen. Auch hier gilt: Der Unternehmer kann einen Sachkundigen beauftragen.
     

Übrigens: Die Inbetriebnahme der Getränkeschankanlage muss wie bisher der zuständigen Behörde angezeigt werden (das gilt noch bis 30.06.2005). (Quelle: BGN)


Inbetriebnahme einer Getränkeschankanlage
Eine Getränkeschankanlage ist vor Inbetriebnahme durch den Betreiber bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das kann das Ordnungsamt, Bezirksamt, Gewerbeaufsichtsamt, die untere Verwaltungsbehörde oder das staatliche Amt für Lebensmittelüberwachung sein. Die Zuständigkeit ist in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich geregelt.

Die Anzeige erfolgt mit dem Formblatt 3 nach TRSK 601 Anlage.
 

Wiederkehrende Prüfung
Der Betreiber einer Schankanlage hat dafür zu sorgen, dass die Anlage alle 2 Jahre durch einen Sachkundigen geprüft wird (§ 12 Abs. 1 SchankV und § 15 BetrSichV).

Die Überprüfung umfasst die sicherheitstechnische Beurteilung und die Prüfung auf Sauber-keit der Anlage. Das Ergebnis wird in das Betriebsbuch bzw. in das Formblatt nach TRSK 601 eingetragen. Bei schwerwiegenden Mängeln, darf die Schankanlage nicht weiter betrieben werden.

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