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Arbeitszeit - flexibel und trotzdem planbar

Lange Arbeitszeiten sind gerade in sehr jungen Unternehmen keine Seltenheit. Vieles ist Neuland und der Bürokram hält unendlich auf. Das ist normal aber auf Dauer nicht empfehlenswert. Die Qualität der Arbeit und die Gesundheit leiden darunter. Das gilt für Sie selbst genauso wie für Ihre Mitarbeiter.

Deshalb:

  • Versuchen Sie sich den Tag so einzuteilen, dass anstrengende und weniger anstrengende Tätigkeiten wechseln. Übrigens: In den Morgenstunden und am Nachmittag ist der Mensch besonders leistungsfähig. Nachts hat er ein ausgesprochenes Leistungstief.
     
  • Gönnen Sie sich Pausen. Besonders in Phasen mit hohem Arbeits- und Zeitdruck ist es wichtig, Erholung und Ausgleich einzuplanen, um bis zum Abend fit und leistungsstark zu bleiben
     

Wenn Sie Mitarbeiter beschäftigen...

...dann gilt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG)! Dort finden Sie wichtige Regelungen zur Arbeitszeit:

Länge der Arbeitszeit: 8 Stunden werktäglich; Verlängerung auf 10 Stunden möglich, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden

Pausen: 30 Minuten bei 6 – 9 Stunden Arbeitszeit; 45 Minuten bei über 9 Stunden Arbeitszeit

Ruhezeiten: mindestens 11 Stunden ununterbrochen

Feiertagsarbeit: mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei

Natürlich gibt es noch weitere Regelungen und wie überall auch Ausnahmen!

Ziel ist es, ein "gesundes" Verhältnis zwischen Arbeit und Freizeit zu schaffen. Heutzutage sind flexible Mitarbeiter unerlässlich aber auch sie haben ein Recht auf Privatleben. Respektieren Sie das! Setzen Sie sich mit Ihren Mitarbeitern an einen Tisch und versuchen Sie eine Arbeitszeitregelung zu finden, die sowohl die betrieblichen als auch die privaten Belange berücksichtigt.

Was im Arbeitszeitgesetz geregelt ist:

  • §3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer
  • §4 Ruhepausen
  • § 5 Ruhezeit
  • § 6 Nacht- und Schichtarbeit
  • § 8 Gefährliche Arbeiten
  • § 9 Sonn- und Feiertagsruhe
  • §10 Sonn- und Feiertagsbe-schäftigung
  • §11 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung

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Förderung