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Sicherheitstechnische Betreuung

Als Arbeitgeber sind Sie dazu verpflichtet, eine sicherheitstechnische Beratung in Anspruch zu nehmen. Gesetzlich verankert ist diese Pflicht in den §5 bis §7 des Arbeitssicherheitsgesetzes. Art und Umfang der Betreuung hängen von der Betriebsgröße und vom Gefährdungspotenzial der Tätigkeiten ab, die in Ihrem Unternehmen ausgeführt werden.

Ihre Berufsgenossenschaft kennt sich in Ihrer Branche aus und legt deshalb auch den Umfang der Betreuungspflicht fest (BGV A 6).

Sie haben die Möglichkeit, zwischen verschiedenen Varianten der Betreuung zu wählen.

Regelbetreuung

Bei der Regelbetreuung können Sie einen eigenen Mitarbeiter zur Fachkraft für Arbeitssicherheit qualifizieren und bestellen. Dieses Modell ist allerdings eher für größere Unternehmen geeignet, weil eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mindestens 80 Stunden im Jahr in dieser Funktion tätig sein muss. Eine weitere Möglichkeit ist der Abschluss eines Betreuungsvertrages mit einem externen Anbieter zum Beispiel einem überbetrieblichen sicherheitstechnischen Dienst.

Unternehmermodell

Als Alternative zur Regelbetreuung und besonders gut geeignet für Kleinstbetriebe bieten viele Berufsgenossenschaften das Unternehmermodell an. Hier werden Sie als Unternehmer stärker in den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz eingebunden. Dieses Modell berücksichtigt, dass Sie aufgrund der überschaubaren Betriebsgröße die betrieblichen Gegebenheiten kennen und das Betriebsgeschehen gut überblicken.

Durch Seminare und entsprechende Arbeitsmaterialien werden Ihnen die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt. Auf dieser Basis können Sie selbstständig erkennen, in welchem Umfang Sie externe Beratung benötigen. Nach Kursteilnahme kann dann eine Reduzierung der Einsatzzeiten der Sicherheitsfachkraft erfolgen.

Das spart natürlich Kosten. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Berufsgenossenschaft nach den Modalitäten für das Unternehmermodell.

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