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Gesetzliche Grundlage zum Nichtraucherschutz

Diese Seiten liefern Ihnen einen groben Überblick der Gesetzeslage zum Thema Nichtraucherschutz im Betrieb. Mehr zur Bedeutung der jeweiligen Gesetze finden Sie im bereich "FAQ -Gesetzliche Grundlagen".

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Der Arbeitgeber ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zu Schutzmaßnahmen für seine Beschäftigten verpflichtet. Er hat laut § 618 Abs. 1 "Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften ... so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen... so zu regeln, dass der Verpflichtete (Arbeitnehmer, Anm. d. R.) gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet."

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vom 07.08.1996

Nach §3 Abs. 1 des Arbeitschutzgesetzes trägt der Arbeitgeber Verantwortung für die Gesundheit seiner Mitarbeiter. Dies beinhaltet sowohl den Schutz der Raucher als auch der Nichtraucher.

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) vom 24.08.2004

Der § 5 Abs. 1 zum Nichtraucherschutz, verpflichtet Arbeitgeber "…die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen."

Absatz 2 behält dem Arbeitgeber vor "in Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr (…) Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen."

Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (BNichtrSchG) vom 20.07.2007

Das am 1. September 2007 in Kraft getretene Gesetz umfasst ein Rauchverbot in allen öffentlichen Einrichtungen des Bundes und im öffentlichen Personenverkehr. Zudem dürfen Tabakwaren nur noch an Volljährige abgegeben werden.

Gesonderte und entsprechend gekennzeichnete Raucherräume in öffentlichen Einrichtungen und dem Personenverkehr sind weiterhin möglich. Voraussetzung dafür ist, dass insgesamt eine ausreichende Anzahl von Räumen zur Verfügung steht. In Verkehrsmitteln des öffentlichen Nahverkehrs wie Straßenbahnen, Oberleitungsomnibussen und Kraftfahrzeugen (siehe § 2 Buchstabe b) herrscht absolutes Rauchverbot.

Mehr Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesministerium für Gesundheit >>Themenschwerpunkte >>Drogen und Sucht >>Tabak >>FAQ Nichtraucherschutz oder entnehmen Sie dem aktuellen Gesetzestext.

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